SVG Ruhstorf e.V. 1923

 

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SVG Ruhstorf

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 Satzung der SVG Ruhstorf e.V. 1923

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Sportvereinigung Ruhstorf 1923 e.V." abgekürzt SVG Ruhstorf

 

2. Die SVG Ruhstorf hat ihren Sitz in Ruhstorf a.d. Rott, Kreis Passau, Niederbayern.

 

3. Die SVG Ruhstorf ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter Nr. 673 eingetragen.

 

4. Die SVG Ruhstorf ist Mitglied des bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.

 

5. Die SVG Ruhstorf ist ein gemeinnütziger Verein.

 

6. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni eines jeden Jahres.

 

7. Gerichtsstand ist, wenn nicht anders vereinbart, Passau.

 

 

§ 2 Zweck

 

1. Die SVG Ruhstorf bezweckt die Förderung des Leistungs- und Breitensports zur Kräftigung von Geist und Körper auf demokratischer Grundlage. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Diesem Zweck dienen:

 

2.1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

2.2. Erstellung und Unterhaltung geeigneter Übungsstätten und Geräte

2.3. Veranstaltung von bzw. Teilnahme an Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Wanderungen, Festlichkeiten und dgl.

2.4. Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

 

 

§ 3 Mittel

 

1. Der SVG Ruhstorf stehen zur Erfüllung des Vereinszwecks folgende Mittel zur Verfügung.

 

1.1. Beiträge der Mitglieder

1.2. Zuwendungen und Schenkungen,

1.3. Überschüsse aus Veranstaltungen sowie

1.4. Vermögen und seine Erträgnisse

 

2. Die SVG Ruhstorf ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SVG Ruhstorf fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Haftung

 

Die SVG Ruhstorf haftet gegenüber ihren Mitgliedern nicht für die b ei Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den von ihr genutzten Plätzen bzw. in den von ihr genutzten Räumen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Die SVG Ruhstorf hat persönliche und fördernde Mitglieder

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Zustimmung des Vorstandes.

 

 

§ 6 Persönliche Mitglieder

 

1. Persönliches Mitglied kann jede ehrenhafte, natürliche Person werden. Einschränkungen aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

 

2. Das persönliche Mitglied kann sein:

 

2.1. Schülermitglied (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)

2.2. Jungmitglied (vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

2.3. Ordentliches Mitglied (nach dem vollendeten 18. Lebensjahr)

2.4. Ehrenmitglied (nach Ernennung durch den Vereinsausschuss)

 

 

§ 7 Fördernde Mitglieder

 

Fördernde Mitglieder können juristische Personen und Körperschaften werden, die in der Lage und bereit sind, den Zweck der SVG Ruhstorf ideell und materiell zu fördern.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer 14-tägien Frist zum Halbjahresende (30.06. bzw. 31.12.) kündigen.

 

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft fördernder Mitglieder wird bei der Aufnahme vertraglich geregelt.

 

3. Mitglieder können durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden.:

3.1. Bei Satzungsverletzung

3.2. bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen der SVG Ruhstorf,

3.3. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter erfolgloser Mahnung,

3.4. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

5. Durch Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitglieder nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber der SVG Ruhstorf befreit.

 

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitglieder- und Spartenversammlungen.

 

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

4. Alle persönlichen Mitglieder haben das Recht, die von der SVG Ruhstorf genutzten Turn- und Sporteinrichtungen im Rahmen des geordneten Sportbetriebes oder auf Anfrage in Anspruch zu nehmen.

 

5. Die Mitglieder haben keine Anspruch an das Vermögen der SVG Ruhstorf.

 

6. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Ordnungen sowie die Anordnungen bzw. Beschlüsse von Organen der SVG Ruhstorf zu befolgen und die SVG Ruhstorf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

 

 

Rest der Satzung folgt