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Satzung
der SVG Ruhstorf e.V. 1923
§
1 Name, Sitz
1.
Der Verein führt den Namen "Sportvereinigung Ruhstorf 1923
e.V." abgekürzt SVG Ruhstorf
2.
Die SVG Ruhstorf hat ihren Sitz in Ruhstorf a.d. Rott, Kreis
Passau, Niederbayern.
3.
Die SVG Ruhstorf ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Passau unter Nr. 673 eingetragen.
4.
Die SVG Ruhstorf ist Mitglied des bayerischen
Landes-Sportverbandes e.V.
5.
Die SVG Ruhstorf ist ein gemeinnütziger Verein.
6.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni eines jeden Jahres.
7.
Gerichtsstand ist, wenn nicht anders vereinbart, Passau.
§
2 Zweck
1.
Die SVG Ruhstorf bezweckt die Förderung des Leistungs- und
Breitensports zur Kräftigung von Geist und Körper auf
demokratischer Grundlage. Parteipolitische Bestrebungen sind
ausgeschlossen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Diesem Zweck dienen:
2.1.
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
2.2.
Erstellung und Unterhaltung geeigneter Übungsstätten und
Geräte
2.3.
Veranstaltung von bzw. Teilnahme an Versammlungen, Vorträgen,
Kursen, Wanderungen, Festlichkeiten und dgl.
2.4.
Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
§
3 Mittel
1.
Der SVG Ruhstorf stehen zur Erfüllung des Vereinszwecks
folgende Mittel zur Verfügung.
1.1.
Beiträge der Mitglieder
1.2.
Zuwendungen und Schenkungen,
1.3.
Überschüsse aus Veranstaltungen sowie
1.4.
Vermögen und seine Erträgnisse
2.
Die SVG Ruhstorf ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SVG
Ruhstorf fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Haftung
Die
SVG Ruhstorf haftet gegenüber ihren Mitgliedern nicht für die
b ei Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle
auf den von ihr genutzten Plätzen bzw. in den von ihr genutzten
Räumen.
§
5 Mitgliedschaft
1.
Die SVG Ruhstorf hat persönliche und fördernde Mitglieder
2.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Abgabe einer
schriftlichen Beitrittserklärung und der Zustimmung des
Vorstandes.
§
6 Persönliche Mitglieder
1.
Persönliches Mitglied kann jede ehrenhafte, natürliche Person
werden. Einschränkungen aus rassischen, religiösen oder
politischen Gründen sind nicht statthaft.
2.
Das persönliche Mitglied kann sein:
2.1.
Schülermitglied (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
2.2.
Jungmitglied (vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr)
2.3.
Ordentliches Mitglied (nach dem vollendeten 18. Lebensjahr)
2.4.
Ehrenmitglied (nach Ernennung durch den Vereinsausschuss)
§
7 Fördernde Mitglieder
Fördernde
Mitglieder können juristische Personen und Körperschaften
werden, die in der Lage und bereit sind, den Zweck der SVG
Ruhstorf ideell und materiell zu fördern.
§
8 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer 14-tägien
Frist zum Halbjahresende (30.06. bzw. 31.12.) kündigen.
2.
Die Beendigung der Mitgliedschaft fördernder Mitglieder wird
bei der Aufnahme vertraglich geregelt.
3.
Mitglieder können durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen
werden.:
3.1.
Bei Satzungsverletzung
3.2.
bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen der SVG
Ruhstorf,
3.3.
bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter
erfolgloser Mahnung,
3.4.
bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
4.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben.
5.
Durch Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitglieder nicht von
bestehenden Verpflichtungen gegenüber der SVG Ruhstorf befreit.
§
9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu
entrichten.
2.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme
in den Mitglieder- und Spartenversammlungen.
3.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.
Alle persönlichen Mitglieder haben das Recht, die von der SVG
Ruhstorf genutzten Turn- und Sporteinrichtungen im Rahmen des
geordneten Sportbetriebes oder auf Anfrage in Anspruch zu
nehmen.
5.
Die Mitglieder haben keine Anspruch an das Vermögen der SVG
Ruhstorf.
6.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Ordnungen
sowie die Anordnungen bzw. Beschlüsse von Organen der SVG
Ruhstorf zu befolgen und die SVG Ruhstorf bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Rest
der Satzung folgt
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